Verkehrssicherungspflicht
- Besitzer von Bäumen, Privatpersonen ebenso auch Dienststellen von Kommunen sind in der Pflicht, durch Bäume verursachte Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern.
- Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, können nach BGB § 823 Haftungsansprüche auf ihn zukommen.
- Um diese abzuwenden ist eine regelmäßige und fachkundige Überprüfung der Bäume unabdingbar.
- Hieraus gewonnene Erkenntnisse müssen in qualifizierte Baumpflegemaßnahmen münden.